Tipp des Tages

Rechtstipp: Kann eine kürzere Lieferfrist nicht bewiesen werden, dann zählt die übliche

Hat ein Paar, das kurz vor der Hochzeit steht, Eheringe bei einem Hochzeitsausstatter bestellt, und behaupten, sie hätte eine Lieferung innerhalb von 14 Tagen mündlich vom Verkäufer zugesagt bekommen, (was sie aber nicht beweisen konnten), so müssen sie die Ringe abnehmen, auch wenn sie erst knapp einen Monat nach der Bestellung ankommen. Argumentieren die Käufer, dass sie knapp drei Wochen vor der Hochzeit einen Fototermin hatten, zu dem sie die Ringe benötigten, und behaupten sie, das dem Verkäufer auch so mitgeteilt zu haben, so können sie dennoch nicht erfolgreich auf Erstattung des Kaufpreises klagen. Ohne den Nachweis, dass eine kürzere Lieferfrist als üblich vereinbart wurde, muss die bestellte Ware abgenommen werden. (AmG München, 172 C 9005/25) - vom 10.02.2026

Steuertipp: Umsatzsteuer - Tauschähnlicher Umsatz bei einem Anzeigenplatzierungsrecht in einem Amtsblatt

Die Herstellung und Verteilung von gemeindlichen Amtsblättern durch einen Verlag gegen das von der jeweiligen Gemeinde vertraglich gewährte Recht, darin Anzeigen zu drucken, unterliegt als tauschähnlicher Umsatz der Umsatzsteuer. Die Bemessungsgrundlage für den tauschähnlichen Umsatz kann auf Basis einer Schätzung der Selbstkosten des Verlags ermittelt werden. (Im konkreten Fall hatte die Klägerin, eine Druck- und Verlagsgesellschaft, mit mehreren Gemeinden Verträge über die Herstellung, den Druck und die Verteilung von Amtsblättern geschlossen, wobei die Gemeinden als Herausgeber auftraten und die redaktionellen Inhalte wie amtliche Bekanntmachungen, Nachrichten von Kirchen, Vereinen und anderen örtlichen Einrichtungen bereitstellten. Als Gegenleistung erhielt die Klägerin das vertraglich eingeräumte Recht, in den Amtsblättern Anzeigen zu platzieren und die daraus resultierenden Erlöse vollständig zu vereinnahmen, ohne dass die Gemeinden ein Geldentgelt für die Herstellung und Verteilung der Amtsblätter zahlten. Im Streitjahr 2017 behandelte das beklagte Finanzamt die Herstellung und die Verteilung der Amtsblätter gegen das Recht, darin Anzeigen zu drucken, als einen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.) (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2025, Az. 1 K 1173/23; Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH Az. V B 109/25)